Rechtsschutzinteresse für Abänderung eines Unterhaltstitels bei freiwilliger Leistung der verlangten Erhöhung
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12.08.1996 - Aktenzeichen 5 WF 42/96
DRsp Nr. 1997/5652
Rechtsschutzinteresse für Abänderung eines Unterhaltstitels bei freiwilliger Leistung der verlangten Erhöhung
»Ist der Unterhaltsanspruch (hier: durch streitiges Endurteil) tituliert, so kann für eine Abänderungsklage das Rechtsschutzinteresse auch dann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die verlangte Erhöhung freiwillig leistet«