Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG), für das, je nachdem, ob die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung geführt haben, die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts oder die des Familiengerichts gegeben ist, arg. § 23 b Abs. 1 Nr. 8 a GVG.
Bei Zuständigkeit des Zivilgerichts kann als vorläufiger Rechtsschutz der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, zum Familiengericht wäre im Rahmen eines sachkongruenten Hauptsacheverfahrens Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, §§ 64 b Abs. 3 FGG,
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