Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. März 2016 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Zahlung rückständiger und laufender schuldrechtlicher Ausgleichsrente wendet.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
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