Rechtzeitige Zustellung bei Unkenntnis über Aufenthalt des Beklagten
BGH, Beschluß vom 02.10.1991 - Aktenzeichen IX ZB 5/91
DRsp Nr. 1993/1040
Rechtzeitige Zustellung bei Unkenntnis über Aufenthalt des Beklagten
»Das verfahrenseinleitende Schriftstück kann auch dann "rechtzeitig" zugestellt worden sein, wenn die versuchte Zustellung deswegen nicht zu bewirken war, weil der Aufenthalt des Beklagten - aus von ihm zu vertretenden Gründen - unbekannt war.«