I.
Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist die am 9 Februar 1996 geborene Tochter hervorgegangen, die im Haushalt der Antragstellerin lebt. Anlässlich der Ehescheidung war über die elterliche Sorge keine Regelung getroffen worden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin, welche nunmehr die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für erstrebt, die hierfür nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
Das Familiengericht hat die Versagung der Prozesskostenhilfe auf folgende Erwägungen gestützt.
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