Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§
I.
(§
Der Kläger begehrt die Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts, welcher ab September 2001 über einen Zeitraum von 14 Monaten gezahlt wurde.
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