BGH, Urteil vom 28.10.1964 - Aktenzeichen IV ZR 238/63
DRsp Nr. 1994/6137
Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt
§ 1613 Abs. 1BGB will den Unterhaltspflichtigen vor Forderungen schützen, auf die er sich weder durch seine Lebensführung noch in sonstiger Weise eingerichtet hat, weil er von dem Berechtigten nicht in Anspruch genommen wurde.