BGH - Beschluss vom 22.03.2017
XII ZB 385/15
Normen:
FGGRG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 18; VersAusglG § 31; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 247
FamRZ 2017, 960
MDR 2017, 648
NJW 2017, 3226
NotBZ 2018, 138
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 377/04
SchlHOLG, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 37/10

Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte; Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz; Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts

BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 385/15

DRsp Nr. 2017/5434

Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte; Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz; Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts

Bei dem Tod eines geschiedenen Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Daher ist unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Normenkette:

FGGRG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 18; VersAusglG § 31; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.