BGH - Urteil vom 12.03.2020
VII ZR 55/19
Normen:
ZPO § 613 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 225, 51
MDR 2020, 621
MDR 2020, 840
NJW 2020, 1973
NZG 2020, 834
WM 2020, 836
ZIP 2020, 935
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1910/17
OLG Dresden, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 994/18

Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei gezeichneten Kapitalanlagen; Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

BGH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen VII ZR 55/19

DRsp Nr. 2020/5496

Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei gezeichneten Kapitalanlagen; Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

a) Die Entscheidung über eine Aussetzung gemäß § 613 Abs. 2 ZPO hat von Amts wegen zu erfolgen, solange das Individualverfahren noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur.b) Für die Entscheidung über die Aussetzung ist keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 613 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei von ihm gezeichneten Kapitalanlagen in Anspruch.