Der Senat bejaht im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussicht einer Klage, mit der eine von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau diesen auf Zahlung von Anwaltskosten inanspruchnehmen will, die ihr in einem - infolge wechselseitiger Rücknahme der Scheidungsanträge erledigten - Scheidungsverfahren zwischen den Parteien erwachsen sind. Nach Ansicht des Senats begründet die Verpflichtung zur Zahlung dieser Anwaltskosten unter den gegebenen Umständen einen Sonderbedarf gemäß § 1361 Abs. 4 i. V. m. §§ 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 2 BGB.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|