Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal vereinbarten Güterstandes
BGH, Urteil vom 20.10.1971 - Aktenzeichen VIII ZR 212/69
DRsp Nr. 1994/5729
Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal vereinbarten Güterstandes
A. Gemäß § 1408BGB steht es den Ehegatten jederzeit frei, für die Zukunft ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag zu ändern und insbesondere den bisher geltenden Güterstand durch einen anderen zu ersetzen. Diese für das eheliche Güterrecht grundlegende Befugnis, die den schutzwürdigen Interessen jedes Ehegatten an der Sicherung des Familienvermögens für die Zukunft Rechnung trägt, erfährt - abgesehen von der fortbestehenden Haftung gegenüber bisherigen Gläubigern (vgl. § 1480BGB) und der zum Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gebotenen Eintragung der Güterrechtsänderung in das Güterrechtsregister (§ 1412BGB) - grundsätzlich keine Einschränkung. Außenstehende Dritte und insbesondere künftige Gläubiger haben keinen Anspruch darauf, daß ein einmal bestehender Güterstand für die Zukunft aufrechterhalten wird und ihnen damit eine Zugriffsmöglichkeit, die sie bei Fortbestand dieses Güterstandes gehabt hätten, erhalten bleibt. B. Wird ein Güterrechtsvertrag mit einem gleichzeitig oder unmittelbar anschließend abgeschlossenen Auseinandersetzungsvertrag verbunden, unterliegt letzterer eigener rechtlicher Beurteilung.