OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.08.1997
2 WF 69/97
Normen:
BGB § 1578, § 1581 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1998, 184
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen,

Selbständiger - Leistungsfähigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 2 WF 69/97

DRsp Nr. 1998/2327

Selbständiger - Leistungsfähigkeit

»Die Übergabe eines selbständigen Gewerbebetriebs durch den Unterhaltsschuldner auf seine jetzige Ehefrau ist dann ohne erkennbare, wirtschaftliche Notwendigkeit und damit in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt, wenn weder die Abwicklung (Verwertung) der Firma dargelegt noch erläutert wird, aus welchen Gründen die neue Firma denselben Briefkopf und dasselbe Firmenlogo wie der alte Betrieb verwendet, an gleicher Stelle ihren Sitz hat und der Gegenstand des Unternehmens gleich geblieben ist.«

Normenkette:

BGB § 1578, § 1581 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsabänderungsklage.

Die Parteien haben am 07.04.1971 geheiratet, trennten sich am 25.02.1991 und sind seit 11.05.1994 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ging ein volljähriger Sohn hervor.