Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners
BGH, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen IX ZR 283/96
DRsp Nr. 1997/9017
Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners
»a) Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel gemäß § 138 Abs. 1BGB nichtig.b) Hinsichtlich des Risikos, das der Bürge eingeht, ist auch dann vom Nennwert der Bürgschaft auszugehen, wenn der Gläubiger weitere Sicherheiten erhalten, jedoch die Rechte des Bürgen aus § 776BGB abbedungen und nicht sichergestellt hat, daß der Bürge nur in einem wesentlich niedrigeren Umfang als der vereinbarten Haftungssumme in Anspruch genommen wird.d) In die Beurteilung, ob ein Formularvertrag nach § 138 Abs. 1BGB nichtig ist, sind die nach den Bestimmungen des AGB-Gesetzes unwirksamen Abreden einzubeziehen.«