I.
Die form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 4. Juli 2007 (Bl. 57/58 Sonderheft betreffend einstweilige Anordnungen zum Ehegattenunterhalt) ist bereits unzulässig und war demzufolge zu verwerfen.
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