Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.07.2020 gegen den Beschluss des AG Duisburg-Hamborn vom 10.07.2020 -
I)
Mit Beschluss vom 09.05.2019 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 214, 49 FamFG unter Zif. 1 des Beschlusstenors gegen den Antragsgegner eine Verbotsanordnung ausgesprochen und unter Zif. 2 die Dauer der Anordnung bis zum "09.05.2019" befristet. Vor dem Hintergrund eines vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.03.2020 gestellten Antrages auf Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen eines - nach Vorbringen des Antragstellers - vom Antragsgegner begangenen Verstoßes gegen die Verbotsanordnung am 23.02.2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.07.2020 die Beschlussformel des Beschlusses vom 09.05.2020 unter Zif. 2 dahingehend berichtigt, dass die Befristung lautet:
"bis zum 09.11.2019".
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