Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 26.06.2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, das angewiesen wird, Verfahrenskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht hätte die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung - Mutwilligkeit - versagen dürfen.
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