LG Aachen, vom 16.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 436/00
Sofortiges Anerkenntnis bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens
OLG Köln, Beschluß vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 11 W 19/01
DRsp Nr. 2002/11252
Sofortiges Anerkenntnis bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93ZPO nur vor, wenn es bereits innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. in der innerhalb dieser Frist eingereichten Erklärungsschrift abgegeben wird; ein nach vorheriger Erklärung der Verteidigungsbereitschaft erst in der späteren Klageerwiderung erklärtes Anerkenntnis ist nicht mehr als sofortiges anzusehen.