Die Antragstellerin greift mit ihrer Beschwerde eine Entscheidung des Familiengerichts an, mit der ihr (und dem Kindsvater) das Sorgerecht für den Sohn L. Anordnung von Vormundschaft zugunsten des Jugendamts E. entzogen und das Kind aus der bisherigen Pflegefamilie genommen und in einer neuen Pflegefamilie untergebracht wurde, mit der ihr (und dem Kindsvater) ein Umgangsrecht mit dem Sohn abgesprochen und mit der schließlich ihr (sowie dem Kindsvater und der bisherigen Pflegemutter) die Aufnahme jeglichen Kontakts mit dem Kind und der neuen Pflegefamilie untersagt wurde.
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