BGH - Beschluß vom 15.02.1995
XII ZB 11/95
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234, § 519 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 671
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
AG Plau,

Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf den Ablauf von Fristen

BGH, Beschluß vom 15.02.1995 - Aktenzeichen XII ZB 11/95

DRsp Nr. 1995/6893

Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf den Ablauf von Fristen

Der Prozeßbevollmächtigte muß er den Fristablauf eigenverantwortlich nachprüfen und darf sich nicht auf die Fristberechnung des Büropersonals verlassen, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung, z.B. einer Berufungsbegründung vorgelegt werden, da es sich bei der Fristenkontrolle zu diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, sondern um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Prozeßhandlung handelt, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muß der Prozeßbevollmächtigte die Fristberechnung vornehmen. War zu dem Zeitpunkt der Aktenvorlage die zu wahrende Frist bereits abgelaufen, beginnt mit dem Zeitpunkt der Vorlage der Akten die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234, § 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe: