BGH - Beschluß vom 15.02.1995
XII ZB 5/95
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 10
FamRZ 1995, 670
NJW-RR 1995, 1025
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Vechta,

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Zustellung des Urteils

BGH, Beschluß vom 15.02.1995 - Aktenzeichen XII ZB 5/95

DRsp Nr. 1995/6904

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Zustellung des Urteils

Der Rechtsanwalt, der ein ihm zugestelltes Urteil an seine Partei weitergibt, ohne daß eine Ablichtung des Urteils für die Handakte gefertigt wurde, muß in sonstiger geeigneter Weise anderweitig den Zustellungszeitpunkt in der Handakte vermerken. Tut er dies nicht liegt ein Organisationsverschulden des Rechtsanwaltes vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234 ;

Gründe:

I. Auf Stufenklage der Klägerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Auskunft über seine in der Zeit von Juli 1992 bis einschließlich Juni 1993 erzielten Einkünfte zu erteilen. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 11. Februar 1994 zugestellt worden. Hiergegen hat er durch einen am 10. Mai 1994 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.