I. Auf Stufenklage der Klägerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Auskunft über seine in der Zeit von Juli 1992 bis einschließlich Juni 1993 erzielten Einkünfte zu erteilen. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 11. Februar 1994 zugestellt worden. Hiergegen hat er durch einen am 10. Mai 1994 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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