1.
In dem bei dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt rechtshängigen Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien ist auf Antrag der Eltern die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder ..., geb. 1992 und ..., geb. 1997 zu regeln. Der Anregung des Jugendamtes, wegen des heftigen Streites der Eltern um den Aufenthalt von ..., der u. a. zu einer Strafanzeige der Mutter gegen den Vater wegen Verdachts der Kindesentziehung führte, einen Verfahrenspfleger einzuschalten, hat das Amtsgericht entsprochen und mit Beschluss vom 11.09.2000 beiden Kindern einen Verfahrenspfleger bestellt.
2.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Vaters ist nicht zulässig, weil es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers lediglich um eine prozessleitende Maßnahme handelt, die die sorgeberechtigten Eltern nicht wesentlich in ihren Rechten beeinträchtigt.
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