Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (7 OB 10/16) werden verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
1. Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.
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