Das OLG Stuttgart hat dem BGH Ä unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (NJW 1984, 1795 [hier: III (323) 147 b-c] und des OLG Celle (MDR 1985, 693) Ä folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: »Wird eine pornographische Schrift i. S. der § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 5 Abs. 2 i. V. m. § 6 Nr. 2 GjS [JugSchrVerbrG] angeboten, wenn sie, in einer allgemein zugänglichen Tankstelle zum Verkauf ausgelegt, in eine durchsichtige Folie eingeschweißt ist, deren Öffnung zum Verkauf verpflichtet, die Schrift den Aufdruck enthält »Verkauf nur an Erwachsene« und Vorder- und Rückseite mit schwarzer Pappe unter der Folie so abgedeckt sind, daß der sichtbare Titel und die sichtbaren Teile bildlicher Darstellungen zwar nur auf einen sexuell bezogenen, nicht aber pornographischen Inhalt der Schrift hinweisen, diesen aber in Verbindung mit der gesamten Aufmachung erahnen lassen?«