Auf die Beschwerde des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwalt S wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 19.02.2013 in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 17.10.2013 (AZ.: 33 F 277/08) teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf insgesamt 124.100,95 € festgesetzt. Darin enthalten ist ein Mehrwert nichtrechtshängiger Ansprüche von 10.944,95 €.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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