Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 5. November 2009 - 20 F 207/09 EAGS - getroffene Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 160,88 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht ist.
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