OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.01.2010
9 WF 3/10
Normen:
FamGKG § 41;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 207/09

Streitwert eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 9 WF 3/10

DRsp Nr. 2010/5282

Streitwert eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung

In Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei im Rahmen des richterlichen Ermessens auch eine Ermäßigung unterhalb der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes möglich ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 5. November 2009 - 20 F 207/09 EAGS - getroffene Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 160,88 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 41;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht ist.