OLG Köln - Beschluss vom 14.07.1993
17 W 145/93
Normen:
BRAGO § 33 ; ZPO § 3 § 91a § 331 ;
Fundstellen:
AGS 1994, 58
EzFamR aktuell 1994, 372
FamRZ 1995, 1214
JurBüro 1994, 734
MDR 1995, 103
OLGReport-Köln 1994, 298
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 324/90

Streitwertbestimmung bei einseitiger Erledigung der Hauptsache

OLG Köln, Beschluss vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 17 W 145/93

DRsp Nr. 1996/3353

Streitwertbestimmung bei einseitiger Erledigung der Hauptsache

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung weiterhin nach dem Wert der Hauptsache bemißt oder sich der Streitwert alsdann nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung des Klägers angefallenen Prozeßkosten bestimmt. Der BGH vertritt die zuletzt genannte Ansicht und ist darüber hinaus der Auffassung, daß der Streitgegenstand vor und nach der Erledigungserklärung derselbe ist. Daher ist auch für den Streitwert weiterhin auf den Wert der Hauptsache abzustellen.

Normenkette:

BRAGO § 33 ; ZPO § 3 § 91a § 331 ;

Gründe: