Der Zulassungsantrag, den der Kläger innerhalb der in § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genannten Frist gestellt und begründet hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet aus, da sich aus den auf diesen Zulassungsgrund bezogenen Darlegungen des Klägers solche Zweifel nicht ergeben.
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