Die Beschwerde des antragstellenden Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 10.05.2011 – 404 F 361/10 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G. in C. bewilligt.
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