OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2009
4 UF 20/09
Normen:
BGB § 1666; ZPO § 620c S. 1; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621g S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1756
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 501/08

Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 4 UF 20/09

DRsp Nr. 2009/16181

Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt

Steht fest, dass aufgrund der häuslichen Verhältnisse, insbesondere der Alkoholkrankheit der Kindesmutter, bereits eine deutliche soziale Verwahrlosung bei einem Jugendlichen eingetreten ist und dieser ebenfalls bereits in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert, so ist die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge sowie des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten auf das Jugendamt gerechtfertigt.

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Verfahrensbeteiligten zu 3) (Antragsgegner und Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 22. Januar 2009 - 47 F 501/08 -, mit welchem den Kindeseltern [Antragsgegner zu 1) und 2) = Verfahrensbeteiligte zu 2) und 3)] das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn E. F. im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. [Verfahrensbeteiligte zu 1), Antragstellerin und Beschwerdegegnerin] übertragen worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; ZPO § 620c S. 1; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621g S. 1;

Gründe: