Streitig ist ein Anspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) auf Versorgung mit einem Telefaxgerät als Hilfsmittel der Krankenversicherung (KV).
Die am 13. September 1977 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) übe ihren Vater (§ 10 SGB V) krankenversicherte Klägerin ist gehörlos und kann nur sehr unartikuliert sprechen. Lediglich ihr Vater ist in der Lage, ihre Worte zu verstehen; andere Personen haben sehr erhebliche Verständnisschwierigkeiten. Seit der Trennung ihrer Eltern lebt sie mit ihrem Vater zusammen in einem Einfamilienhaus. Sie besucht eine Schule für Hörsprachbehinderte in F. Nach der Rückkehr von der Schule ist sie ab ca. 16.00 Uhr allein zu Hause, bis ihr berufstätiger Vater von seiner Arbeitsstelle zurückkommt.
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