Testamentarische Verfügung über Rechtsnachfolge im Kommanditanteil
BGH, vom 26.03.1990 - Aktenzeichen II ZR 123/89
DRsp Nr. 1992/1312
Testamentarische Verfügung über Rechtsnachfolge im Kommanditanteil
Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft hat keine Befugnis, testamentarisch das Gesellschaftsverhältnis betreffende Anordnungen zu treffen, ohne daß ihm der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit dazu eröffnet. Er kann jedoch nach § 2048BGB verbindliche Anordnungen für die Auseinandersetzung unter den Erben, neben denen keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, treffen.Rechtlich unbedenklich ist es, wenn der Erblasser anordnet, daß eine auf einen bestimmten Gesellschaftsanteil sich beziehende Erbschaftsteuerschuld des Erblassers nicht aus dem sonstigen Nachlaß, sondern zu Lasten dieses Anteils aus dem Gesellschaftsvermögen aufgebraucht werden soll.