Die Entscheidung ist mit einer Anmerkung von Rumpf (FamRZ 1993, 1209) versehen, in der dieser Ausführungen dazu macht, daß auch nach der Teilreform vom Mai 1988 durch das Gesetz Nr. 3444 (hierzu FamRZ 1989, 363) weiterhin nach wie vor das Verschuldensprinzip herrsche.
Zur Reform im türkischen Familienrecht siehe auch M. Kilic: Die Reform im türkischen Familienrecht bahnt den Weg zur Gleichberechtigung, FamRZ 1993, 1282.
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