OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.11.2008
20 W 488/08
Normen:
FGG § 65a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 45 AR MER 774/08

Übergabe des Betreuungsverfahrens wegen Wohnsitzwechsel des Betreuten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 20 W 488/08

DRsp Nr. 2009/20579

Übergabe des Betreuungsverfahrens wegen Wohnsitzwechsel des Betreuten

Dass um Übernahme eines Betreuungsverfahrens ersuchte Gericht darf seine Übernahembereitschaft nicht von der vorherigen Erledigung von aus seiner Sicht noch ausstehenden Verrichtungen durch das ersuchende Gericht abhängig machen (OLG Frankfurt/M. - 20 W 113/96 - 03.04.1996; OLG Frankfurt/M. - 20 W 436/02 - 13.11.2002; OLG Frankfurt/M. - 20 W 106/08 - 13.03.2008).

Normenkette:

FGG § 65a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Senat ist im vorliegenden Abgabestreit zwischen den Amtsgerichten Gemünden am Main und Frankfurt am Main zur Entscheidung nach §§ 65 a Abs. 1, 46 Abs. 2 FGG berufen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist zur Übernahme des Verfahrens verpflichtet, weil der Betroffene bereits seit 1. Juli 2008 nicht mehr in O2 wohnt, sondern seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat. Im Bezirk dieses Amtsgerichts sind nunmehr die Betreuungsaufgaben im Wesentlichen zu erfüllen. Deshalb ist ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens gegeben (§ 65 a Abs. 1 Satz 1 FGG).