Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 14. August 2013, Az.
zurückgewiesen.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.502,17 €
I.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, Az.
Entsprechend den Anträgen der Antragsgegnerin vom 7. November 2012 und 14. Juni 2013 wurden die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2013 in Höhe von 3.502,17 € in Ansatz gebracht.
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