Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2004 in der Scheidungsfolgesache elterliche Sorge die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf die Antragstellerin allein übertragen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde am 22. November 2004 zugestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die am 21. Dezember 2004 eingegangen ist.
Der Antragsgegner beanstandet die Entscheidung des Amtsgerichts, weil es zwischen den Eltern keine Konflikte bezüglich der wesentlichen Angelegenheiten der Kinder gebe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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