OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.04.2023
1 UF 5/22
Normen:
BGB § 1587;
Fundstellen:
FamRB 2023, 451
MDR 2023, 1054

Umfang der Anrechnung von Renteneinkünften der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau auf den eheprägenden Bedarf

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 1 UF 5/22

DRsp Nr. 2023/10107

Umfang der Anrechnung von Renteneinkünften der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau auf den eheprägenden Bedarf

1. Altersrenten stellen ausnahmsweise dann kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat.2. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses.

Tenor

I. Der Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde Nr. ... des Notars A, Stadt2, vom 27.2.2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 1.4.2018 bis zum 31.12.2021 nur noch verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 721 € zu zahlen sowie ab dem 1.1.2022 774 €.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens insgesamt haben der Antragsteller 35 % und die Antragsgegnerin 65 % zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.320 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1587;

Gründe

I.