I. Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - vom 9. Februar 1999 zum Betreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hob das Amtsgericht die Betreuung wieder auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ergänzte das Amtsgericht den Betreuungsbeschluss später dahingehend, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führte.
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