OLG Rostock - Beschluss vom 04.09.2014
11 UF 294/13
Normen:
BGB § 1580; BGB § 1605 Abs. 1 S. 1; BGB § 1605 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2015, 424
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 305/09

Umfang der Auskunftspflicht über das Vermögen im Rahmen des nachehelichen UnterhaltsPflicht zur Erteilung von Auskünften über Vermögensbewegungen vor dem StichtagAnforderungen an die Bestimmtheit der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen

OLG Rostock, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 11 UF 294/13

DRsp Nr. 2015/4840

Umfang der Auskunftspflicht über das Vermögen im Rahmen des nachehelichen Unterhalts Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Vermögensbewegungen vor dem Stichtag Anforderungen an die Bestimmtheit der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen

1. Zur Auskunftspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers zum nachehelichen Unterhalt, wenn er aufgrund seines Lebensalters Firmenanteile veräußert hat. 2. Soweit nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB auch Auskunft zum Vermögen zu erteilen ist, bezieht sich diese Auskunftspflicht nicht auf einen längeren Zeitraum, sondern auf einen bestimmten Stichtag. Damit entfällt eine Auskunftspflicht für Vermögensbewegungen, die vor diesem Stichtag vorgenommen wurden. 3. Soweit die Vorlage von Belegen im Rahmen des Beleganspruchs verlangt wird, müssen diese so konkret bezeichnet werden (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dass sie gegebenenfalls vom Gerichtsvollzieher ausgesondert werden können.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg - Familiengericht - vom 20.11.2013, Aktenzeichen 3 F 305/09 UE, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über