Die nach § 127 II ZPO zulässig Beschwerde, mit der sich die volljährige Klägerin dagegen wendet, dass das Amtsgericht die ihr zunächst mit Beschluss vom 21.12.2004 umfassend bewilligte Prozesskostenhilfe für ihre erhobene Unterhaltsstufenklage nach erteilter Auskunft des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss auf einen Zahlungsantrag von monatlich 233,00 Euro beschränkt hat, ist teilweise begründet.
1.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|