OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.12.2013
18 UF 48/12
Normen:
ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Villingen, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 246/08

Umfang der Rechtskraft eines UnterhaltstitelsPräklusion von Einwendungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 18 UF 48/12

DRsp Nr. 2014/800

Umfang der Rechtskraft eines UnterhaltstitelsPräklusion von Einwendungen

Erschöpft sich eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt auf die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs für einen begrenzten Zeitraum und entfaltet die Entscheidung somit keine in die Zukunft wirkende Rechtskraft, sind Einwendungen der Parteien zu veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die den streitgegenständlichen Zeitraum nicht betroffen hatten, nicht präkludiert.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (2 F 246/08) unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

In Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit von August 2008 bis einschließlich Juli 2011 rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 5.878,60 € zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass ab August 2011 keine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten mehr besteht.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 323;

Gründe

I.