OLG München - Beschluss vom 31.05.2017
5 W 556/17
Normen:
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 385 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1589 Abs. 1 S. 2; BGB § 1590 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2036
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 24975/14

Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Schwagers

OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 5 W 556/17

DRsp Nr. 2017/7980

Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Schwagers

1. Wer mit einer Partei verschwägert ist (hier: die Schwester des Zeugen ist mit dem Kläger verheiratet), hat gem. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, weil er als dessen Schwager mit ihm in der Seitenlinie im ersten Grad verschwägert ist. 2. Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt auch nicht, wenn der Zeuge in einem Parallelverfahren ausgesagt hat.

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren wird vom Senat übernommen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 10.03.2017, Az. 3 O 24975/14, wird zurückgewiesen.

3.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 168.901,76 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 385 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1589 Abs. 1 S. 2; BGB § 1590 Abs. 1;

Gründe

I.