A.
In Hinblick auf die Anschlußberufung der Klägerin, also soweit ab Juli 1999 für Sofia über 371,48 DM und für A über 276,28 DM hinaus Unterhalt zuerkannt worden ist, beruht das Urteil auf § 542 Abs. 2 ZPO, d. h. auf der Säumnis des Beklagten und kann deshalb ohne Begründung bleiben.
B.
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