OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2023
9 UF 115/23
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3-6; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 38/23

Umgangsausschluss für den KindesvaterUmgangsrecht Kindesvater bezüglich im Haushalt der Kindesmutter lebendes KindGemeinsame elterliche Sorge bei erheblichem Konflikt zwischen den ElternUmgangsrecht Kindesvater trotz Verdachts des sexuellen Missbrauchs des KindesRechtsfolgen bei Verweigerung Kind bezüglich des Umgangs mit dem Kindesvater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 9 UF 115/23

DRsp Nr. 2023/13922

Umgangsausschluss für den Kindesvater Umgangsrecht Kindesvater bezüglich im Haushalt der Kindesmutter lebendes Kind Gemeinsame elterliche Sorge bei erheblichem Konflikt zwischen den Eltern Umgangsrecht Kindesvater trotz Verdachts des sexuellen Missbrauchs des Kindes Rechtsfolgen bei Verweigerung Kind bezüglich des Umgangs mit dem Kindesvater

Soweit das Kind den Umgang mit dem Kindesvater nachhaltig verweigert und aufgrund dieser Verweigerung bei Ermöglichung des Umgangs eine Kindeswohlgefährdung bestünde, ist, soweit kein milderes Mittel zur Verfügung steht, ein befristeter Umgangsausschluss bezüglich des Kindesvaters zulässig.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 09.05.2023 (Az: 21 F 38/23) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3-6; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.

Der Kindesvater wendet sich gegen den erstinstanzlich angeordneten Umgangsausschluss und begehrt (zumindest) die Anordnung begleiteter Umgangskontakte mit seiner nichtehelich geborenen Tochter (Name 01), geboren am ...2017 (derzeit 6 Jahre).