I. Die Eltern der am 13.06.1988 geborenen Tochter sind seit 08.04.1994 durch Urteil des Familiengerichts der großen Instanz in Evry/Frankreich geschieden worden. Das Sorgerecht für die Tochter wurde beiden Eltern zugesprochen, der Wohnort bei der Mutter festgelegt und dem Vater ein Besuchs- und Aufenthaltsrecht zugebilligt. In einer Entscheidung des genannten Gerichts vom 02.05.1995 wurde unter anderem beschlossen, daß der Vater sein Besuchs- und Aufenthaltsrecht folgendermaßen ausüben kann:
"- das erste Wochenende jeden Monats, ...
- die erste Hälfte der Schulferien vom Sommer und von Weihnachten bei geraden Jahreszahlen und die zweite Hälfte der Ferien bei ungeraden Jahreszahlen
- die Gesamtheit der deutschen Schulferien von Ostern, Pfingsten und Herbst jeden Jahres ..."
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