Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Beistandschaft - Tenorierung - Umwandlung von Regelunterhalt - Begründung der Beschlüsse
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 8 WF 204/01
DRsp Nr. 2001/16541
Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Beistandschaft - Tenorierung - Umwandlung von Regelunterhalt - Begründung der Beschlüsse
»Auch im vereinfachten Verfahren ist die Berechtigung zur Beantragung einer Beistandschaft nachzuweisen bzw. von Amts wegen zu beachten (§§ 1713BGB, 55 Abs. 2SGB VIII). Die Tenorierung auch im vereinfachten Verfahren muss eindeutig sein, insbes. ist eine Vermischung der Tenorierung im Sinne von § 1612 und § 1612aBGB unzulässig. Die Umwandlung von Regelunterhalt in einen Prozentsatz nach § 1612aBGB erfolgt zum 01.07.1998. Beschlüsse im vereinfachten Verfahren bedürfen grundsätzlich einer Begründung, aus der die Rechtsgrundlagen und Werte zweifelsfrei hervorgehen und auch, aus welchem Rechtsgrund Einwände des Schuldners nicht oder nicht vollständig Berücksichtigung finden konnten.«