OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 12 UF 48/96
DRsp Nr. 1998/3074
Unterhaltsanpassung - § 1585cBGB - Anrechnung eigener Einkünfte des Berechtigten
1. § 1585cBGB ermöglicht es geschiedenen Ehegatten, einen gerichtlichen Vergleich durch eine privatautonome Vereinbarung zu ersetzen.2. Die Anpassung eines solchen Unterhaltsvertrages erfolgt nicht nach der Maßgabe des § 323ZPO, sondern vollzieht sich materiellrechtlich im Rahmen der zulässigerweise erhobenen Leistungsklage nach den Regeln über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage.3. Ist in einer Unterhaltsvereinbarung nicht klar und unmißverständlich festgelegt, daß die Bezüge des Verpflichteten auf Dauer festgeschrieben sein sollen, dann kann eine Anpassung des Unterhalts an erhöhte Bezüge erfolgen.4. Nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung eine Arbeit auf, so sind die derart erzielten Einkünfte auf den Bedarf anzurechnen, da sie im Zweifel nicht mehr in der Ehe angelegt sind.5. Regelt eine Unterhaltsvereinbarung den vollen Unterhalt ohne Altersvorsorgeunterhalt, dann kann dieser auch nicht im Wege der Anpassung nach § 242BGB begehrt werden.
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