Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Sie schlossen am 14. Juli 1961 die Ehe, aus der ein im Jahre 1961 geborener Sohn und eine im Jahre 1962 geborene Tochter hervorgingen. Seit dem 12. Juni 1982 ist die Ehe geschieden. Die im Jahre 1939 geborene Klägerin arbeitete vor der Ehe zuletzt als Näherin. Während der Ehe war sie nicht erwerbstätig; nach der Trennung der Parteien ließ sie sich vom 3. September 1979 bis 29. Mai 1981 zur Bürogehilfin ausbilden. Seit dem 1. November 1984 arbeitet die Klägerin stundenweise als Haushaltshilfe und erhält dafür außer Frühstück und Mittagessen an fünf Werktagen einen Nettomonatslohn von 270,08 DM. Sie erhält außerdem monatlich 164 DM Wohngeld und daneben Sozialhilfe.
Der Beklagte, der als Lehrer ein monatliches Nettoeinkommen von 3.835,05 DM erzielt, zahlte aufgrund einer im Scheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung monatlich 810 DM Unterhalt an die Klägerin; diese Zahlungen, die er nach der Scheidung fortsetzte, stellte der Beklagte mit Ablauf des Oktober 1984 ein.
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