1. Der Antrag der Antragstellerin vom 28. September 2020 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 09. Oktober 2020 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Senat beabsichtigt die schriftliche Zurückweisung der Beschwerde gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG und gibt insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.
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