Mit ihrer an das Amtsgericht - Familiengericht - Landstuhl gerichteten Beschwerde wenden sich die Antragsteller dagegen, dass der Rechtspfleger in seinem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2001 (nicht: 07. Juni 2001) ihren Antrag vom 15. März 2001 auf Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 18. Mai 2000 (1 F 28/99 - AG Landstuhl) im vereinfachten Abänderungsverfahren im Sinne von § 655 ZPO teilweise - weil in diesem Verfahren so nicht möglich und damit unzulässig - zurückgewiesen hat.
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