OLG Köln - Beschluss vom 28.10.2005
4 UF 129/05
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 877
OLGReport-Köln 2006, 117
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 236/01

Unverhältnismäßiger Entzug des Sorgerechts bei mangelhafter Kooperation der Eltern mit Jugendamt - vollständiger Entzug des Sorgerechts nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten der Eltern und nicht anders abwendbarer Gefährdung des Kindeswohls

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 4 UF 129/05

DRsp Nr. 2006/6210

Unverhältnismäßiger Entzug des Sorgerechts bei mangelhafter Kooperation der Eltern mit Jugendamt - vollständiger Entzug des Sorgerechts nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten der Eltern und nicht anders abwendbarer Gefährdung des Kindeswohls

»Der vollständige Entzug des elterlichen Personensorgerechts ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten der Eltern und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen, denen nicht anders als durch Entzug der elterlichen Sorge zu begegnen ist. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 f. = NJW 1968, 2233). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.